INKLUSIONSUNTERNEHMEN
Was bedeutet das genau?
Im Sozialgesetzbuch (SGB IX) – § 215 – hat der Gesetzgeber mit den Inklusionsunternehmen ein Instrument mit besonderen Fördermöglichkeiten zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschaffen.
Inklusionsunternehmen dienen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung, oder wegen sonstiger Umstände trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeit stößt.
Inklusionsunternehmen bieten
den schwerbehinderten Menschen, Beschäftigung auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Arbeitsbegleitender Betreuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einen Betrieb ,oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Vordergrund steht dabei der Aufgabenbereich Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung.
Inklusionsunternehmen sind auf Dauer angelegte, rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung. Sie müssen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften betrieben werden. Unternehmen sind nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts buchführungspflichtig und haben ihre Gewinne und Verluste auszuweisen.
Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie wirtschaftliche Ziele verfolgen und gleichzeitig dauerhaft auf einem großen Anteil ihrer Arbeitsplätze Menschen mit Behinderung beschäftigen, mit der Zielsetzung sie auf den 1. Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Regelfall beschäftigt ein Inklusionsunternehmen 30 % bis 50 % Menschen mit Behinderung auf tariflicher Basis mit ortsüblicher Entlohnung.
Inklusionsunternehmen sind im Paragraphen 215 des SGB IX definiert.